E-Invoicing und E-Reporting: neue Verpflichtungen ab dem 1. September 2026 :
Frankreich hat neue Verpflichtungen zur Ausstellung und zum Empfang von Rechnungen in elektronischer Form sowie Verpflichtungen zur elektronischen Berichterstattung eingeführt, die ab dem 1. September 2026 bzw. dem 1. September 2027 gelten.
Ziel dieses Merkblatts ist es, insbesondere für ausländische Unternehmen einen Überblick über die Anwendungsfälle zu geben. Die Umsetzung der neuen Verpflichtungen muss, sofern sie für das Unternehmen gelten, im Einzelfall geprüft werden.
- E-Invoicing
Rechnungen müssen in elektronischer Form über eine zugelassene Plattform ausgestellt und übermittelt werden. Es handelt sich dabei nicht um eine per E-Mail übermittelte PDF-Rechnung, sondern um einen vollständig elektronischen Prozess.
1.1 Anwendungsbereich:
Aussteller: in Frankreich ansässiges Unternehmen
Empfänger: in Frankreich ansässiges Unternehmen
Betroffene Vorgänge: der französischen Mehrwertsteuer unterliegende Vorgänge.
Somit sind Transaktionen mit ausländischen Unternehmen, die nicht in Frankreich ansässig sind, von der Maßnahme nicht betroffen, selbst wenn sie in Frankreich umsatzsteuerlich registriert sind, ebenso wenig wie Transaktionen mit Privatpersonen oder nicht umsatzsteuerpflichtige Umsätze.
Ausländische Unternehmen, die nicht in Frankreich ansässig sind, sind daher weder von der Verpflichtung zur Ausstellung elektronischer Rechnungen noch von der Verpflichtung zum Empfang elektronischer Rechnungen betroffen.
Der Begriff „feste Niederlassung“ richtet sich nach der Definition im Bereich der Mehrwertsteuer, die sich vom Begriff der „festen Niederlassung“ für die Zwecke der Besteuerung von Gewinnen im Sinne von Abkommen unterscheiden kann.
1.2 Datum des Inkrafttretens:
Für die Ausstellung von Rechnungen hängt das Datum von der Größe des Unternehmens ab:
– Für Großunternehmen (Mitarbeiterzahl > 5.000 und Umsatz > 1.500 Mio. € oder Bilanzsumme > 2.000 Mio. €) sowie mittelgroße Unternehmen (Mitarbeiterzahl > 250 und Umsatz > 50 Mio. € oder Bilanzsumme > 43 Mio. €): 1. September 2026
– Für alle anderen Unternehmen: 1. September 2027, wobei jedoch eine vorzeitige Umsetzung möglich ist.
Die Schwellenwerte werden zum 1. Januar 2025 auf Unternehmensebene (Identifizierung anhand der SIREN-Nummer) ermittelt, also in Frankreich oder im Ausland, jedoch nicht auf Konzernebene.
Die Verpflichtung zum Empfang elektronischer Rechnungen gilt ab dem 1. September 2026 für alle in Frankreich ansässigen Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe.
1.3 Modalitäten
Die Reform schafft die Verpflichtung, die Dienste einer Plattform in Anspruch zu nehmen, die die Daten übermittelt.
Die Wahl der Plattform muss getroffen werden, bevor das Unternehmen der Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung unterliegt (September 2026 oder 2027, je nach Größe) und vor dem 1. September 2026, was den Empfang elektronischer Rechnungen betrifft. Das Unternehmen kann eine zugelassene Plattform direkt beauftragen. Es kann aber auch einen bestehenden Dienstleister (z. B. eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Buchhaltungssoftware oder eine Fachsoftware für die Rechnungsstellung…) hinzuziehen, der eine Lösung anbietet, die eine zugelassene Plattform beinhaltet („kompatible Lösung“).
Der ausgewählte Dienstleister muss nicht zwingend derselbe für den Versand und den Empfang elektronischer Rechnungen sein.
2. E-Reporting
Das E-Reporting umfasst Vorgänge, die nicht unter die E-Invoicing-Pflicht fallen, um die gesamte Geschäftstätigkeit des Unternehmens nachverfolgen zu können.
2.1 Anwendungsbereich:
Die E-Reporting-Pflicht gilt nur für Vorgänge, die nicht unter das E-Invoicing fallen, insbesondere für
- Transaktionen, an denen eine nicht in Frankreich ansässige Person beteiligt ist
- Transaktionen mit einer nicht steuerpflichtigen Person
- Innergemeinschaftliche Transaktionen mit Ausgangs- oder Bestimmungsort in Frankreich
- Exporte und Dienstleistungen außerhalb der EU (Anmerkung: Importe sind nicht betroffen, da die Daten vom Zoll erhoben werden)
Betroffen sind:
- In Frankreich ansässige Unternehmen und
- nicht in Frankreich ansässige Unternehmen, die in Frankreich Umsätze tätigen, für die sie mehrwertsteuerpflichtig sind
Beispiele:
- Inlandsverkäufe an nicht steuerpflichtige Personen
- Inlandsverkäufe an juristische Personen, die nicht in Frankreich ansässig und nicht registriert sind
- In Frankreich steuerpflichtige Dienstleistungen an juristische Personen, die nicht in Frankreich ansässig und nicht registriert sind
- Innergemeinschaftliche Erwerbe in Frankreich, die nicht gemäß Artikel 262 ter II des CGI (Allgemeines Steuergesetzbuch) befreit sind
3. Meldung von Dienstleistungen und Zahlungsdaten
Zur Erinnerung: Im Gegensatz zu Lieferungen von Gegenständen, bei denen die Mehrwertsteuer am Tag der Lieferung (in der Praxis oft durch das Rechnungsdatum verkörpert) fällig (und damit beim Kunden abzugsfähig) wird, es sei denn, es wurde zuvor eine Anzahlung geleistet, wird die Mehrwertsteuer auf Dienstleistungen am Tag des Zahlungseingangs fällig, es sei denn, der Dienstleister hat sich für die Fälligkeit bei Rechnungsstellung, d. h. am Tag der Rechnungsstellung, entschieden.
Um die Steuerfälligkeit nachzuverfolgen, müssen Dienstleister die Daten zu den Zahlungen für Dienstleistungen elektronisch übermitteln.
Ebenfalls zu melden sind Anzahlungen, die für Warenlieferungen eingegangen sind.
4. Neue Pflichtangaben auf Rechnungen
Für Rechnungen, die ab dem 1. September 2026 ausgestellt werden, müssen zusätzlich zu den bereits vorgeschriebenen Angaben auf Rechnungen folgende Informationen angegeben werden:
- SIREN-Nummer des Kunden, sofern vorhanden
- Art des Geschäftsvorfalls: Lieferung von Gegenständen, Erbringung von Dienstleistungen oder gemischter Geschäftsvorfall
- Gegebenenfalls die Angabe, dass der Lieferant die Option der Besteuerung auf der Ausgangsseite gewählt hat.
- Lieferadresse der Gegenstände, sofern diese von der Rechnungsadresse abweicht.
Pascal Schultze, Avocat au Barreau de Paris


