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E-Invoicing und E-Reporting: neue Verpflichtungen ab dem 1. September 2026

E-Invoicing und E-Reporting: neue Verpflichtungen ab dem 1. September 2026 :

Frankreich hat neue Verpflichtungen zur Ausstellung und zum Empfang von Rechnungen in elektronischer Form sowie Verpflichtungen zur elektronischen Berichterstattung eingeführt, die ab dem 1. September 2026 bzw. dem 1. September 2027 gelten.

Ziel dieses Merkblatts ist es, insbesondere für ausländische Unternehmen einen Überblick über die Anwendungsfälle zu geben. Die Umsetzung der neuen Verpflichtungen muss, sofern sie für das Unternehmen gelten, im Einzelfall geprüft werden.

  1. E-Invoicing

Rechnungen müssen in elektronischer Form über eine zugelassene Plattform ausgestellt und übermittelt werden. Es handelt sich dabei nicht um eine per E-Mail übermittelte PDF-Rechnung, sondern um einen vollständig elektronischen Prozess.

1.1 Anwendungsbereich:

Aussteller: in Frankreich ansässiges Unternehmen

Empfänger: in Frankreich ansässiges Unternehmen

Betroffene Vorgänge: der französischen Mehrwertsteuer unterliegende Vorgänge.

Somit sind Transaktionen mit ausländischen Unternehmen, die nicht in Frankreich ansässig sind, von der Maßnahme nicht betroffen, selbst wenn sie in Frankreich umsatzsteuerlich registriert sind, ebenso wenig wie Transaktionen mit Privatpersonen oder nicht umsatzsteuerpflichtige Umsätze.

Ausländische Unternehmen, die nicht in Frankreich ansässig sind, sind daher weder von der Verpflichtung zur Ausstellung elektronischer Rechnungen noch von der Verpflichtung zum Empfang elektronischer Rechnungen betroffen.

Der Begriff „feste Niederlassung“ richtet sich nach der Definition im Bereich der Mehrwertsteuer, die sich vom Begriff der „festen Niederlassung“ für die Zwecke der Besteuerung von Gewinnen im Sinne von Abkommen unterscheiden kann.

1.2 Datum des Inkrafttretens:

Für die Ausstellung von Rechnungen hängt das Datum von der Größe des Unternehmens ab:

–  Für Großunternehmen (Mitarbeiterzahl > 5.000 und Umsatz > 1.500 Mio. € oder Bilanzsumme > 2.000 Mio. €) sowie mittelgroße Unternehmen (Mitarbeiterzahl > 250 und Umsatz > 50 Mio. € oder Bilanzsumme > 43 Mio. €): 1. September 2026

–  Für alle anderen Unternehmen: 1. September 2027, wobei jedoch eine vorzeitige Umsetzung möglich ist.

Die Schwellenwerte werden zum 1. Januar 2025 auf Unternehmensebene (Identifizierung anhand der SIREN-Nummer) ermittelt, also in Frankreich oder im Ausland, jedoch nicht auf Konzernebene.

Die Verpflichtung zum Empfang elektronischer Rechnungen gilt ab dem 1. September 2026 für alle in Frankreich ansässigen Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe.

1.3 Modalitäten

Die Reform schafft die Verpflichtung, die Dienste einer Plattform in Anspruch zu nehmen, die die Daten übermittelt.

Die Wahl der Plattform muss getroffen werden, bevor das Unternehmen der Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung unterliegt (September 2026 oder 2027, je nach Größe) und vor dem 1. September 2026, was den Empfang elektronischer Rechnungen betrifft. Das Unternehmen kann eine zugelassene Plattform direkt beauftragen. Es kann aber auch einen bestehenden Dienstleister (z. B. eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Buchhaltungssoftware oder eine Fachsoftware für die Rechnungsstellung…) hinzuziehen, der eine Lösung anbietet, die eine zugelassene Plattform beinhaltet („kompatible Lösung“).

Der ausgewählte Dienstleister muss nicht zwingend derselbe für den Versand und den Empfang elektronischer Rechnungen sein.

2. E-Reporting

Das E-Reporting umfasst Vorgänge, die nicht unter die E-Invoicing-Pflicht fallen, um die gesamte Geschäftstätigkeit des Unternehmens nachverfolgen zu können.

2.1 Anwendungsbereich:

Die E-Reporting-Pflicht gilt nur für Vorgänge, die nicht unter das E-Invoicing fallen, insbesondere für

  • Transaktionen, an denen eine nicht in Frankreich ansässige Person beteiligt ist
  • Transaktionen mit einer nicht steuerpflichtigen Person
  • Innergemeinschaftliche Transaktionen mit Ausgangs- oder Bestimmungsort in Frankreich
  • Exporte und Dienstleistungen außerhalb der EU (Anmerkung: Importe sind nicht betroffen, da die Daten vom Zoll erhoben werden)

Betroffen sind:

  • In Frankreich ansässige Unternehmen und
  • nicht in Frankreich ansässige Unternehmen, die in Frankreich Umsätze tätigen, für die sie mehrwertsteuerpflichtig sind

Beispiele:

  • Inlandsverkäufe an nicht steuerpflichtige Personen
  • Inlandsverkäufe an juristische Personen, die nicht in Frankreich ansässig und nicht registriert sind
  • In Frankreich steuerpflichtige Dienstleistungen an juristische Personen, die nicht in Frankreich ansässig und nicht registriert sind
  • Innergemeinschaftliche Erwerbe in Frankreich, die nicht gemäß Artikel 262 ter II des CGI (Allgemeines Steuergesetzbuch) befreit sind

3. Meldung von Dienstleistungen und Zahlungsdaten

Zur Erinnerung: Im Gegensatz zu Lieferungen von Gegenständen, bei denen die Mehrwertsteuer am Tag der Lieferung (in der Praxis oft durch das Rechnungsdatum verkörpert) fällig (und damit beim Kunden abzugsfähig) wird, es sei denn, es wurde zuvor eine Anzahlung geleistet, wird die Mehrwertsteuer auf Dienstleistungen am Tag des Zahlungseingangs fällig, es sei denn, der Dienstleister hat sich für die Fälligkeit bei Rechnungsstellung, d. h. am Tag der Rechnungsstellung, entschieden.

Um die Steuerfälligkeit nachzuverfolgen, müssen Dienstleister die Daten zu den Zahlungen für Dienstleistungen elektronisch übermitteln.

Ebenfalls zu melden sind Anzahlungen, die für Warenlieferungen eingegangen sind.

4. Neue Pflichtangaben auf Rechnungen

Für Rechnungen, die ab dem 1. September 2026 ausgestellt werden, müssen zusätzlich zu den bereits vorgeschriebenen Angaben auf Rechnungen folgende Informationen angegeben werden:

  • SIREN-Nummer des Kunden, sofern vorhanden
  • Art des Geschäftsvorfalls: Lieferung von Gegenständen, Erbringung von Dienstleistungen oder gemischter Geschäftsvorfall
  • Gegebenenfalls die Angabe, dass der Lieferant die Option der Besteuerung auf der Ausgangsseite gewählt hat.
  • Lieferadresse der Gegenstände, sofern diese von der Rechnungsadresse abweicht.

Pascal Schultze, Avocat au Barreau de Paris

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Fälligkeit der Umsatzsteuer auf Vorauszahlungen ab dem 1. Januar 2023

Fälligkeit der Umsatzsteuer auf Vorauszahlungen ab dem 1. Januar 2023

In Frankreich wird die Umsatzsteuer bei Warenlieferungen zum Zeitpunkt der Lieferung fällig. Bei sonstigen Leistungen hingegen löst die Zahlung die Steuerschuld beim leistenden Unternehmen und die Abzugsfähigkeit beim Leistungsempfänger aus.

Bei sonstigen Leistungen wird die Steuer damit fällig sowie beim Leistungsempfänger abzugsfähig in Höhe der geleisteten Vorauszahlungen.

Bei Lieferungen hatten Vorauszahlungen bislang keine Auswirkung auf die Fälligkeit der Steuer.

Dies wird sich jedoch ändern: Für alle ab dem 01.01.2023 vereinnahmten Vorauszahlungen wird die Umsatzsteuer auf die Vorauszahlungen fällig. Parallel kann der Kunde im Monat, in dem die Vorauszahlung geleistet wurde, die Vorsteuer geltend machen.

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Anwendung der Sozialversicherungsbeiträge gegenüber ansässigen Steuerpflichtigen

Anwendung der Sozialversicherungsbeiträge gegenüber ansässigen Steuerpflichtigen:

Die Besteuerung von Privatpersonen in Frankreich zeichnet sich durch eine relativ niedrige Einkommenssteuer, insbesondere in den Einstiegssätzen kombiniert mit Sozialbeiträgen, deren Gewicht immer weiter gestiegen ist, von der seiner Nachbarländer ab.

Dabei handelt es sich in erster Linie um den allgemeinen Sozialbeitrag (CSG) und den Beitrag zur Tilgung der Sozialschuld (CRDS). Die CSG ist eine Steuer, die zur Finanzierung des Sozialschutzes beitragen soll und der CRDS wird, wie der Name schon sagt, zur Begleichung der französischen Sozialschulden erhoben.

Diese beiden Sozialbeiträge werden auf der Grundlage von zwei Haupteinkommenskategorien erhoben : 

  • Beschäftigung und Ersatzeinkommen: Dazu gehören Löhne, Einkommen aus selbständiger Tätigkeit und Renten.
  • Einkünfte aus Vermögen und Kapitalanlagen: Dazu gehören Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Leibrenten gegen Entgelt, Einkünfte aus beweglichem Vermögen, Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren oder Gesellschaftsrechten sowie kapitalerträgeeinschl. Zinsen und Veräußerungsgewinne aus Immobilien.

Die CSG beträgt 9,2 %. Der CRDS-Satz beträgt 0,5 %. Ermäßigte Sätze von 3,8 % bis 8,3 % greifen auf bestimmte Ersatzeinkommen. 

Darüber hinaus wird auf Einkünfte aus Vermögen und Kapitalanlagen ein Solidaritätszuschlag von 7,5 % erhoben, so dass sich eine Gesamtbelastung von 17,2 % ergibt.

Dies gilt zumindest für die in Frankreich ansässigen Steuerpflichtigen. Die Anwendung auf nicht ansässige Steuerpflichtige ist weithin diskutiert worden. Die Lösung lautet nun wie folgt:

Es ist zwischen Steuerausländern, die in einem Mitgliedstaat der Europäische Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (Norwegen, Island und Liechtenstein) und der Schweiz ansässig sind, und solchen, die in einem Drittstaat ansässig sind, zu unterscheiden.

I. Gegenüber Personen mit Wohnsitz in der Europäischen Union und dem Europäischen Wirtschaftsraum (Norwegen, Island und Liechtenstein) sowie der Schweiz.

A. Befreiung von der CSG und CRDS

Die Europäische Verordnung vom 14. Juni 1971 über das „System zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit“ sieht vor, dass die Sozialversicherungsbeiträge nur vom Beschäftigungsstaat der Arbeitnehmer im Europäischen Wirtschaftsraum erhoben werden. Dies ist der sogenannte Grundsatz der Einheitlichkeit für die soziale Versicherung. Mit anderen Worten: Nur der Beschäftigungsstaat ist berechtigt, Beiträge zur Finanzierung eines Sozialversicherungssystems zu erheben.

Auf der Grundlage dieser europäischen Verordnung sieht die Verordnung vom 2. Mai 2001 vor, dass nur Personen, die die folgenden zwei Bedingungen erfüllen, der CSG und der CRDS auf Arbeitseinkommen und Ersatzeinkommen unterliegen.

Diese Personen müssen jeweils : 

  • ihren steuerlichen Wohnsitz in Frankreich haben und
  • in einer französischen Pflichtkrankenversicherung versichert sein, was bedeutet, dass sie den in Frankreich geltenden Sozialversicherungsvorschriften unterliegen, weil sie eine berufliche Tätigkeit in Frankreich ausüben.

Folglich besteht keine CSG- oder CRDS-Pflicht für Erwerbs- oder Ersatzeinkommen, wenn die betreffende Person ihren steuerlichen Wohnsitz außerhalb Frankreichs hat oder in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums krankenversichert ist.  

Was die Einkünfte aus Kapital oder Vermögen betrifft, so wirken sich die CSG und die CRDS auch auf gebietsfremde Steuerpflichtige aus, wenn sie in Frankreich mit ihren in Frankreich erzielten Immobilieneinkünften oder Immobilien-Veräußerungsgewinnen steuerpflichtig sind.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat jedoch erneut entschieden, dass auch diese Sozialversicherungsbeiträge in den Anwendungsbereich der Verordnung vom 14. Juni 1971 fallen und daher ebenfalls dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Sozialversicherung unterliegen (EUGH, 26. Februar 2015, de Ruyter).

Folgende Personen sind daher von der Zahlung der CSG und CRDS befreit:

  • Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz in Frankreich haben, ihre Tätigkeit aber im Hoheitsgebiet eines anderen Staates ausüben und nicht in einer französischen Pflichtversicherung versichert sind ;
  • Nach Frankreich entsandte Arbeitnehmer, die weiterhin dem Sozialversicherungssystem ihres Herkunftsstaates unterliegen, d. h. des Staates, in dem das Unternehmen oder die Organisation, das bzw. die sie gewöhnlich beschäftigt und für das bzw. die sie nach Frankreich entsandt wurden, ihren Sitz hat. Diese Befreiung gilt nur für die Dauer der Abordnung ;
  • Ins Ausland entsandte Arbeitnehmer, die der freiwilligen Kranken- und Mutterschaftsversicherung und der Arbeitsunfallversicherung der Caisse des Français à l’étranger (CFE) gemäß Artikel L. 762-1 ff. des Sozialversicherungsgesetzes angeschlossen sind ;
  • Nicht in Frankreich ansässige Steuerpflichtige, die in Frankreich mit ihren in Frankreich erzielten Immobilieneinkünften oder Kapitalerträgen steuerpflichtig sind.

B. Aber eine Belastung für den Solidaritätsbeitrag

Steuerpflichtige, die ihren steuerlichen Wohnsitz nicht in Frankreich, sondern im Europäischen Wirtschaftsraum haben, müssen hingegen die „Solidaritätsabgabe auf Einkünfte aus Vermögen und Anlageprodukten“ in Höhe von 7,5 % entrichten, die dem Staatshaushalt zufließt.

Diese Abgabe betrifft die seit dem 1. Januar 2018 erzielten Immobilienerträge (Grundstücke und BIC-Erträge) und die seit dem 1. Januar 2019 erzielten Immobilien-Veräußerungsgewinne.

C. Anfechtung der ungerechtfertigten Erhebung von Sozialbeiträgen

Trotz dieser inzwischen feststehenden Grundsätze unterwirft die Verwaltung im Allgemeinen alle Einkünfte der Sozialversicherungspflicht, auch bei gebietsfremden Steuerpflichtigen.

Wenn Sie der Meinung sind, dass Sie zu Unrecht mit anderen Sozialversicherungsbeiträgen als dem Solidaritätszuschlag belastet wurden, können wir gerne vor den Steuerbehörden einen Einspruch erheben, damit diese Ihnen die zu Unrecht gezahlten Sozialversicherungsbeiträge erstatten.

Zu diesem Zweck benötigen wir : 

  • den Steuerbescheid, aus dem die genannten Abzüge hervorgehen, und
  • einen Nachweis der Zugehörigkeit zum System der sozialen Sicherheit eines Staates, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, mit Ausnahme von Frankreich.

Die Frist für die Erhebung des Einspruchs endet am 31. Dezember des zweiten Jahres nach der Erhebung. Die CSG und CRDS, die zu Unrecht auf die im Jahr 2020 erzielten und im Jahr 2021 veranlagten Vermögenseinkommen angewandt worden wäre, könnte also bis zum 31. Dezember 2023 angefochten werden.

II. Einwohner von Drittländern sind in vollem Umfang sozialversicherungspflichtig

Es wurde die Frage aufgeworfen, ob ein in einem Drittland, das nicht zum Europäischen Wirtschaftsraum gehört, ansässiger Steuerpflichtiger, der in diesem Land einem obligatorischen Sozialversicherungssystem angeschlossen ist mit Bezug auf die freie Kapitalverkehrsfreiheit auch eine Befreiung von den Sozialbeiträgen erlangen kann.

Der Gerichtshof der Europäischen Union verneinte dies und vertritt die Auffassung, dass keine gegen den Grundsatz des freien Kapitalverkehrs verstoßende Diskriminierung vorliege, da die Einwohner eines Drittstaats und die Einwohner eines Mitgliedstaats der Europäischen Union nicht in eine vergleichbare Lage versetzt würden, da nur die Einwohner der Mitgliedstaaten der Union in den Genuss des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Sozialeversicherung kämen (EUGH, 18. Januar 2018, Jahin). 

So unterliegen in Frankreich ansässige Drittstaatsangehörige, die Einkünfte aus Vermögen oder Investitionen in Frankreich beziehen, uneingeschränkt den Sozialbeiträgen (CSG, CRDS und Solidaritätsbeitrag) auf ihre Einkünfte aus französischer Quelle. 

Seit dem Brexit können insbesondere britische Einwohner betroffen sein, wenn sie ihren Zweitwohnsitz in Frankreich verkaufen. 

ITRS Avocat – September 2021

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Die sogenannte 3-%-Steuer auf französische Immobilien

Die sogenannte 3-%-Steuer auf französische Immobilien

Die sogenannte 3%-Steuer auf französische Immobilien stellt sicher eine Besonderheit des französischen Steuersystems dar. 

Sie beträgt 3% des Verkehrswertes der französische Immobilie. 

Da diese Steuer in erster Linie der Prüfung und Vorbeugung von Steuerhinterziehungen dienen soll, sind umfangreiche Befreiungstatbestände vorgesehen.

Anwendungsbereich der 3%-Steuer

Grundsätzlich unterliegen der sogenannten 3%-Steuer sämtliche in- und ausländische Personen und sonstige Einrichtungen, die unmittelbar oder über Beteiligungen an weiteren Gesellschaften französische Immobilien halten. Betroffen sind auch Einrichtungen, die keine eigene Rechtspersönlichkeit haben, wie z.B. die Immobilien-Sondervermögen. Natürliche Personen hingegen fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Steuer. 

Automatische Befreiungen

Folgende juristische Personen und Einrichtungen sind ohne weitere Erklärungspflicht von der Steuer nach Art. 990 E des CGI allgemein befreit:

  • juristische Personen und Einrichtungen, deren unmittelbar und mittelbar in Frankreich gehaltenes Vermögen für weniger als 50 % aus Grundbesitz besteht;
  • internationale Organisationen, Staaten und deren untergeordnete Gebietskörperschaften sowie juristische Personen und Einrichtungen, die zu mindestens 50 % durch internationale Organisationen, Staaten und deren untergeordnete Gebietskörperschaften kontrolliert werden;
  • juristische Personen und Einrichtungen, deren Aktien bzw. Anteile auf einem geregelten Markt notiert sind, sowie deren 100 %-igen Tochtergesellschaften oder ;
  • juristische Personen und Einrichtungen, die ihren Sitz in Frankreich, in einem EU-Land, oder in einem Staat haben, der mit Frankreich einen völkerrechtlichen Vertrag mit einer Amtshilfeklausel oder einer Nichtdiskriminierungsklausel abgeschlossen hat :
    • bei denen der durchgerechnete Anteil an französischen Immobilien weniger als 100.000 € (pro Immobilie) beträgt oder unter 5 % des jeweiligen Wertes der Immobilie liegt oder
    • die qualifizierende Versorgungswerke und Wohltätigkeitsorganisationen sind oder
    • französische Immobilien-Publikumsfonds oder vergleichbare ausländische Immobilienpublikumsfonds sind, die den gleichen Funktionsmechanismus und Anlagebedingungen unterliegen.

Steuerbefreiung vorbehaltlich einer Erklärung

Wenn keine der o.g. allgemeinen Freistellungsmöglichkeiten greift, können sich Steuerpflichtige mit Sitz in Frankreich, in einem EU-Staat, oder in einem Staat, der mit Frankreich einen völkerrechtlichen Vertrag abgeschlossen hat, der eine Amtshilfeklausel oder eine Nichtdiskriminierungsklausel enthält mittels einer Erklärung befreien.

Anmeldeverfahren 

Der Steuerpflichtige muss entweder :

  • jährlich spätestens zum 15. Mai eines jeden Jahres eine Erklärung Nr. 2746 abgeben, aus der sich das mittelbar und unmittelbar gehaltene Grundvermögen und dessen Wert zum 1. Januar ergibt und in welcher der Steuerpflichtige seine unmittelbaren Gesellschafter oder Anteilsinhaber und deren Beteiligungsanteil aufführt  oder
  • sich einmalig und innerhalb 2 Monaten ersten Erwerbs verpflichten, auf erstes Anfordern des Finanzamtes Informationen über die gehaltenen Immobilien sowie die Identität und Anschrift ihrer Gesellschafter, die mehr als 1 % halten, mit Angabe deren Beteiligungsanteils zu liefern und diese Verpflichtung einzuhalten.

Ab 2021 müssen die Erklärungen zur Befreiung der 3-%-Steuer (einmalige Verpflichtungserklärung oder Jährliche Erklärung 2746) zwingend in elektronischer Form eingereicht werden. Der Zugang auf das Internet-Portal erfolgt mit Hilfe der Steuernummer des Steuerpflichtigen für natürliche Personen bzw. einer administrativen Erkennungsnummer des Unternehmens, sog. SIRET-Nummer, bei juristischen Personen und sonstigen Einrichtungen. Verfügt das Unternehmen nicht über eine solche Nummer, muss sie bei dem für die 3%-Steuer zuständigen Finanzamt beantragt werden. Nach Erteilung der SIRET-Nummer muss man sich auf dem Portal „impôts.gouv.fr“ registrieren lassen und dann die Erklärung selbst oder über einen Vertreter, z. B. einen Steuerberater, ausfüllen.

Einzelheiten

Wenn ein Steuerpflichtiger es versäumt, eine Erklärung einzureichen, ist eine Berichtigung (Einreichung einer Erklärung nach dem Fälligkeitsdatum) möglich, allerdings nur, wenn dies das erste Mal ist, dass der Steuerpflichtige eine Erklärung verspätet eingereicht hat.  

Die Steuerpflicht (und damit die Verpflichtung zur Abgabe von Freistellungserklärungen) erstreckt sich auf alle juristischen Personen und Einrichtungen in einer Eigentümerkette. Alle zwischengeschalteten Unternehmen in der möglichen Eigentumskette sind gesamtschuldnerisch haftbar. Es ist daher sehr wichtig sicherzustellen, dass alle Gesellschafter, Aktionäre oder Anteilsinhaber selbst ihren Meldepflichten nachkommen.

Die Verjährungsfrist für die 3%-Steuer beträgt grundsätzlich 6 Jahre, jedoch gilt eine kürzere Frist von 3 Jahren, wenn die Steuer durch die Eintragung einer Urkunde oder die Einreichung einer Erklärung fällig geworden ist, ohne dass die Steuerverwaltung zusätzliche Ermittlungen anstellen muss.

Um mehr zu erfahren, kontaktieren Sie uns bitte über das Kontaktformular oder per E-Mail an: contact@itrs-avocat.com ! Wir helfen Ihnen gerne weiter!