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Fälligkeit der Umsatzsteuer auf Vorauszahlungen ab dem 1. Januar 2023

Fälligkeit der Umsatzsteuer auf Vorauszahlungen ab dem 1. Januar 2023

In Frankreich wird die Umsatzsteuer bei Warenlieferungen zum Zeitpunkt der Lieferung fällig. Bei sonstigen Leistungen hingegen löst die Zahlung die Steuerschuld beim leistenden Unternehmen und die Abzugsfähigkeit beim Leistungsempfänger aus.

Bei sonstigen Leistungen wird die Steuer damit fällig sowie beim Leistungsempfänger abzugsfähig in Höhe der geleisteten Vorauszahlungen.

Bei Lieferungen hatten Vorauszahlungen bislang keine Auswirkung auf die Fälligkeit der Steuer.

Dies wird sich jedoch ändern: Für alle ab dem 01.01.2023 vereinnahmten Vorauszahlungen wird die Umsatzsteuer auf die Vorauszahlungen fällig. Parallel kann der Kunde im Monat, in dem die Vorauszahlung geleistet wurde, die Vorsteuer geltend machen.

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